CoronaSchVO vom 30.12.2021: Was gilt für den Sport?

Landessportbund

3G, 2G oder 2G+, was genau gilt denn jetzt wann für mich und meinen Verein? Antworten gibt es hier.

 

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:

 

1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

2. Sport drinnen: 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

3. Kinder und Jugendliche

Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.

Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.


4. Zuschauer

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt.

2022 01 06 LSB Coronaregeln

 

Ergänzende Hinweise des LSB NRW nach Rücksprache mit der Staatskanzlei:

 

Sport mit 2G+ gilt nur für Innenräume!

In §4 (3) Ziff. 1 der CoronaSchVO hatte es hierzu in der Version vom 28.12.2021 zunächst eine etwas verwirrende Formulierung gegeben. Sie ist in der ab dem 30.12.2021 geltenden Version geändert worden und lautet jetzt: „(…) die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum (…)“. Damit ist klar: 2G+ gilt nur für den Sport in Innenräumen, nicht für den Sport draußen.

 

Bei Sport in Innenräumen gilt 2G+ auch dann, wenn eine Maske getragen wird!

Beim Sport geht die Verordnung davon aus, dass das Maskentragen nicht praktikabel ist, und schreibt deshalb ausnahmslos 2G+ vor. Das heißt: Auch durch freiwilliges Maskentragen kann die Zugangsbeschränkung nicht auf 2G reduziert werden.

 

Auch Kadersportler*innen können eine Immunisierung übergangsweise durch PCR-Tests ersetzen!

Der übergangsweise Ersatz der Immunisierung durch einen PCR-Test (jeweils nicht älter als 48 Stunden!) gilt nicht nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen und an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sondern selbstverständlich auch für das Training von Bundes- und Landeskaderathleten*innen an Bundes- oder Landesstützpunkten, wenn sie dort für entsprechende Wettkämpfe trainieren.

 

Ligabetrieb innerhalb der Landesgrenzen ist keine überregionale Großveranstaltung!

§4 (5a) der CoronaSchVO besagt, dass überregionale Großveranstaltungen nur ohne Zuschauer stattfinden können. Die Begründung zur CoronaSchVO sieht bundesweite Ligen als überregional an. Spiele der Fußball Regionalliga West sind demnach zum Beispiel keine überregionalen Großveranstaltungen. Damit kann dort die Kapazitätsregel des §4 (5) angewendet werden („Bei Veranstaltungen […] darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.“).

 

Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Sport finden Sie im Vereinsportal VIBSS Online.

 

Quelle: Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.